AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hofbauer Rechtsanwalts GmbH 

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftig – erteilten Mandate, sei es mit Unternehmern oder Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle wie immer gearteten anwaltlichen Tätigkeiten (zB.: außergerichtliche, gerichtliche und behördliche Vertretungshandlungen, Beratungsleistungen, Durchführung von Verhandlungen, Erstellung und Verhandlung von Verträgen, Übernahme von Treuhandschaften, Erstellung von Gutachten, etc.). 

1.2 Sämtliche Mandate werden der Hofbauer Rechtsanwalts GmbH, Spittelwiese 11, 4020 Linz erteilt, die durch ihren Geschäftsführer Dr. Norbert Hofbauer vertreten wird. 

1.3 Leistungen werden ausschließlich auf Basis dieser AGB erbracht. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder sonst anerkannt worden ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf. 

1.4 Entgegenstehenden AGB des Mandanten wird ausdrücklich widersprochen und stellen diese keinen Vertragsinhalt dar. 

2. Mandat, Auftrag und Vollmacht 

2.1 Mandat ist das zwischen der Hofbauer Rechtsanwalts GmbH als Auftragnehmer (AN) und dem Mandanten als Auftraggeber (AG) bestehende Vertragsverhältnis. 

2.2 Das Mandat umfasst die Berechtigung und Verpflichtung des AN, den AG in jenem Ausmaß zu vertreten, wie dies zur Erfüllung des jeweiligen Mandats notwendig und zweckmäßig ist. 

2.3 Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen des AN unverzüglich eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen und diese dem AN zu übergeben. Die vom AG zu unterfertigende Vollmacht kann auf einzelne bestimmte oder auf sämtliche mögliche Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein. 

2.4 Mit Erteilung des Mandats wird dem AN die Vollmacht gemäß § 30 (2) ZPO, § 8 RAO, § 10 3AVG sowie § 77 (1) GBG erteilt. 

3. Grundsätze der Vertretung, Umfang und Ausführung des Mandats 

3.1 Der AN hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des AG gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Dem AG ist bekannt, dass der AN auf materieller Ebene ausschließlich österreichisches Recht berücksichtigt. 

3.2 Der AN ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. 

3.3 Erteilt der AG dem AN eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der AN die Weisung abzulehnen. 

3.4 Bei Gefahr im Verzug ist der AN berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des AG dringend geboten erscheint. 

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten 

4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der AG verpflichtet, dem AN sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die berufsrechtlichen Pflichten des AN, wie z.B.: die Einhaltung der Bestimmungen der RAO zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. 

4.2 Der AN ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. 

4.3 Während aufrechten Mandats ist der AG verpflichtet, dem AN alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekannt werden derselben mitzuteilen. 

4.4 Wird der AN als Vertragserrichter tätig, ist der AG verpflichtet, dem AN sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der AN auf Basis der vom AG erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem AG gegenüber jedenfalls befreit. Der AG ist hingegen verpflichtet, den AN im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des AG herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten. 

5. Verwendung der Arbeitsergebnisse 

5.1 Die vom AN im Rahmen des Mandats erstellten Arbeitsergebnisse (zB.: Verträge, Schriftsätze, Stellungnahmen, Gutachten, etc., inklusive der Entwürfe) richten sich ausschließlich an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis. 

5.2 Sämtliche Arbeitsergebnisse dürfen ausschließlich für den jeweiligen Auftragszweck verwendet werden. Eine Weitergabe und/oder Zugänglichmachung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Der AN übernimmt für die Richtigkeit seiner Arbeitsergebnisse Dritten gegenüber keine wie immer geartete Haftung. 

5.3 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des AN zu Werbezwecken ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN unzulässig. 

5.4 Der AN ist Urheber seiner Leistungen. 

6. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenskollision 

6.1 Der AN ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines AG gelegen ist. 

6.2 Der AN ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind. 

6.3 Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des AN (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den AN (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der AN von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. 

6.4 Der AG kann den AN jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen AN enthebt den AG nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. 

6.5 Der AN hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht 

7. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes 

7.1 Der AN hat den AG über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

8. Unterbevollmächtigung und Substitution 

8.1 Der AN kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). 

8.2 Der AN darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). 

9. Honorar 

9.1 Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der AN Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Die Angemessenheit richtet sich diesfalls nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), dem Notariatstarifgesetz (NTG) sowie den Autonomen Honorarkriterien AHK). 

9.2 Wurde die Honorierung des AN auf Basis eines Zeit- bzw. Stundenhonorars vereinbart, so ist der AN berechtigt, auch Wegzeiten auf Basis des vereinbarten Stundentarifes in Rechnung zu stellen. Die zeitliche Erfassung und Verrechnung erfolgt nach 10-Minutenschritten oder einem Vielfachen davon. Für über bloße Assistenzaufgaben hinausgehende Tätigkeiten gelangt der Zeitaufwand der damit befassten AssistentInnen zur Verrechnung, z.B. für die elektronische Erfassung und Archivierung im Zusammenhang mit elektronischen Firmen- und Grundbuchseingaben sowie für die Erstellung körperlicher oder digitaler Dokumentationen. Die vereinbarten Stundensätze werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020), mindestens jedoch um 2 %, angepasst. 

9.3 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem AN wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. 

9.4 Zu dem dem AN gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des AG entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. 

9.5 Der AG nimmt zur Kenntnis, dass eine vom AN vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 

9.6 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem AG nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des AG durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des AG verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden. 

9.7 Der AN ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber zu jedem Monatsletzten, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. 

9.8 Eine dem AG übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der AG nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim AN) ab Erhalt schriftlich widerspricht. 

9.9 Bei Verbrauchergeschäften hat der AG das Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung gegen Forderungen des AN aufzuheben, sofern (a) die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AG stehen, (b) die Forderungen vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt oder 

rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder (c) der AN zahlungsunfähig ist. Darüber hinaus ist der AG grundsätzlich nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt. 

9.10 Ein Zurückbehaltungsrecht des AG gemäß § 1052 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

9.11 Sofern der AG mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den AN Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt. 

9.12 Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des AN – dem AG zur direkten Begleichung übermittelt werden. 

9.13 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere AG in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes. 

9.14 Kostenersatzansprüche des AG gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des AN an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der AN ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. 

10. Haftung des Rechtsanwalts 

10.1 Die Haftung des AN für fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Vertretung oder fehlerhafte sonstige Leistungen ist für den Fall leichter fahrlässiger Verletzung der ihm zukommenden Verpflichtungen für Vermögensschäden des AG ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für leicht fahrlässiges Fehlverhalten der Mitarbeiter des AN oder sonstiger Personen, für die er einzustehen hat. 

10.2 Bei sonstigen (grob fahrlässigen oder vorsätzlichen) Verletzungen der ihm zukommenden Verpflichtungen ist die Haftung des AN mit einem Maximalbetrag von € 2,400.000,00 beschränkt. Ist der AG Verbraucher, gilt diese Haftungsbeschränkung nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. 

10.3 Der gemäß Pkt 10.2 geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den AN wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des AG auf Rückforderung des an den AN geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Ausgeschlossen ist im Übrigen jedenfalls eine Haftung für entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse. 

10.4 Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. 

10.5 Die Beweislastumkehr des § 1298 Abs 2 ABGB wird ausgeschlossen. 

10.6 Die Anwendung des § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. 

10.7 Telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte sind im Rahmen dieser AGB nur soweit haftungsbegründend, als sie in der Folge schriftlich durch den AN bestätigt wurden. 

10.8 Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 10.1 und 10.2 auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte. 

10.9 Der AN haftet für mit Kenntnis des AG im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter, Steuerberater), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden. 

10.10 Der AN haftet nur gegenüber seinem AG, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 

10.11 Der AN haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten. 

11. Verjährung/Präklusion 

11.1 Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der AG nicht Unternehmer iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den AN, wenn sie nicht vom AG binnen sechs Monaten (falls der AG Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der AG nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der AG vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). 

12. Rechtsschutzversicherung des Mandanten 

12.1 Verfügt der AG über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem AN unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der AN ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen. 

12.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den AG und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den AN lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem AG unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. 

12.3 Der AN ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom AG begehren. 

13. Beendigung des Mandats 

13.1 Das Mandat kann vom AN oder vom AG ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt. 

13.2 Im Falle der Auflösung durch den AG oder den AN hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den AG insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den AG vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der AG das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht. 

14. Herausgabepflicht 

14.1 Der AN hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem AG Urkunden im Original zurückzustellen. Der AN ist berechtigt, Kopien/Scans dieser Urkunden zu behalten. 

14.2 Soweit der AG nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom AG zu tragen. 

14.3 Der AN ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem AG bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 14.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der AG stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu. 

15. Rechtswahl und Gerichtsstand 

15.1 Die AGB und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis, insbesondere deren Durchführung die sich hieraus ergebenden Ansprüche, unterliegen ausschließlich dem materiellen österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. 

15.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB und dem Mandatsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Auslegung zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des AN vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der AN ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den AG auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der AG seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber AG, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG. 

16. Schlussbestimmungen 

16.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der AG nicht Verbraucher iSd KSchG ist. 

16.2 Erklärungen des AN an den AG gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom AGB bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der AN kann mit dem AG aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. 

16.3 Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden. Der AN ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des AG berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem AG in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der AG erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. 

16.4 Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der AN die den AG und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem AN vom AG übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des AN (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt. 

16.5 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des durch die AGB geregelten Mandatsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.