Immobilienverträge & Vertragsgestaltung

Im Liegenschaftsrecht werden häufig Immobilienverträge benötigt. Immobilienverträge sind dabei so zu gestalten, dass der Vertragsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsseiten klar geregelt sind. Ein Vertrag ist aus rechtlicher Sicht erst dann gut, wenn er dem Willen der Vertragsparteien entspricht und bei Aufkommen von Rechtsstreitigkeiten eine klare Rechtsfolge bestimmt und dementsprechend auch durchsetzbar ist.

Leistungen

Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt für Kaufverträge und Immobilienverträge bei der Ausarbeitung von sämtlichen Verträgen des Immobilienrechts, die im geschäftlichen und privaten Bereich abgeschlossen werden, insbesondere bei:

  • Kaufvertrag

  • Schenkungsvertrag

  • Übergabevertrag

  • Dienstbarkeitsvertrag / Servitut

  • Darlehensvertrag / Kreditvertrag

  • Mietvertrag

  • Prekarium

  • Einräumung von Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Vorkaufsrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Pfandrecht

  • etc.

Sind Sie sich mit Ihrem Vertragspartner noch nicht einig und benötigen rechtliche Unterstützung bei der Vertragsverhandlung? Ich biete Ihnen als Rechtsanwalt für Immobilienverträge eine professionelle Unterstützung bei der Vertragsverhandlung, begleite Sie rechtlich durch den gesamten Prozess bis zur Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche bei Gericht.

Immobilienvertrag prüfen lassen

Sie benötigen Unterstützung bei der Prüfung eines Immobilienvertrags? Als Ihr Rechtsanwalt für Immobilienverträge übernehme ich es auch, den von Kolleg:innen erstellten Immobilienvertrag zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Bestimmungen korrekt sind und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

Sie sind Immobilienmakler:in? Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt für Immobilienmakler bei der Erstellung, Prüfung und Überarbeitung von Verträgen, insbesondere bei schlichten Maklerverträgen, Alleinvermittlungsaufträgen und Kooperationsvereinbarungen. Haben Sie daraus Ansprüche auf Zahlung einer Maklerprovision? Gerne unterstütze ich Sie bei der Anspruchsdurchsetzung vor dem Gericht. Sie möchten Ihren Immobilienvertrag prüfen lassen oder haben ein anderes rechtliches Anliegen? Ich stehe Ihnen gerne zur Seite – kontaktieren Sie mich, um eine rechtliche Beratung zu erhalten.

Häufig gestellte Fragen zu Immobilienverträgen

Ein Rechtsanwalt für Immobilienverträge erstellt unter anderem Kaufverträge, Schenkungs- und Übergabeverträge, Dienstbarkeitsverträge, Mietverträge, Darlehens- oder Kreditverträge sowie Vereinbarungen über Wohnrechte, Vorkaufsrechte oder Belastungs- und Veräußerungsverbote.

Ein Immobilienvertrag muss nicht nur die Interessen beider Vertragsparteien widerspiegeln, sondern auch rechtlich eindeutig und im Streitfall durchsetzbar sein. Ein Rechtsanwalt stellt sicher, dass der Vertrag rechtssicher formuliert ist, alle notwendigen Punkte enthält und auch im Grundbuch wirksam eingetragen werden kann.

Ja. Ein Rechtsanwalt prüft auch von Dritten erstellte Immobilienverträge auf rechtliche Fehler, Lücken oder nachteilige Klauseln. Dadurch wird sichergestellt, dass die eigenen Rechte und Interessen umfassend geschützt sind und nachteilige Verträge nicht abgeschlossen werden.

  • Ein Kaufvertrag regelt die entgeltliche Übertragung einer Immobilie.

  • Ein Schenkungsvertrag betrifft die unentgeltliche Übertragung, etwa innerhalb der Familie.

  • Ein Übergabevertrag wird häufig im Familienverband abgeschlossen, kombiniert Elemente von Kauf und Schenkung und regelt oft auch Wohnrechte oder Pflegeleistungen.

Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte an einer fremden Liegenschaft, z. B. ein Wegerecht oder ein Leitungsrecht. Sie können den Wert der betroffenen Immobilien erheblich beeinflussen. Deshalb sollten Dienstbarkeiten bei der Vertragsgestaltung immer klar geregelt und im Grundbuch eingetragen werden.

Ja. Ein Rechtsanwalt unterstützt Immobilienmakler:innen insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von Maklerverträgen, Alleinvermittlungsaufträgen und Kooperationsvereinbarungen sowie bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen vor den Gerichten.